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Erbrecht – Familienrecht – Schuldrecht – Bau- und Planungsrecht

Beendigung und Untergang von Dauerschuldverhältnissen, insb. Sukzessivlieferungsverträgen

Im allgemeinen Teil des Obligationenrechts finden sich keine speziellen Regeln für Dauerschuldverhältnisse. Man findet sie v.a. bei Miete, Pacht, Leihe, Arbeitsverhältnis sowie Gesellschaftsverträgen. Zudem auch bei Innominatverträgen, z.B. Leasing. Auch dazu gehören die Sukzessivlieferungsverträge, bspw. über Strom, Wasser, Bier, Zeitschriften usw. Nicht dazu gehören Ratenverträge, wie der Abzahlungskauf. Hier ist der Vertrag auf einen einmaligen, klar umschriebenen Leistungsaustausch gerichtet.

Sofern das Dauerschuldverhältnis unbefristet abgeschlossen ist, erfolgt die Beendigung durch Kündigung und wirkt ex nunc (für die Zukunft). Das Gesetz sieht vereinzelt zudem die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vor, z.B. bei der Miete (Art. 266g OR), oder einfachen Gesellschaft (Art. 545 Abs. 2 OR). Die Lösung aus dem Arbeitsrecht (Art. 320 Abs. 3 OR), wonach das unverbindlich gewordene Verhältnis in ihrer Wirkung auf die Zukunft beschränkt wird, kann allgemein auf alle Dauerschuldverhältnisse angewandt werden.
Jedoch müssen auch befristete Dauerschuldverhältnisse nach Ablauf einer gewissen Dauer kündbar sein, vgl. z.B. Art. 334 Abs. 3 OR. Sowieso ist die Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Analog kann die Situation behandelt werden, in der in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse sich nachträglich als ungültig erweisen: Wie im Arbeitsrecht, kann der Ungültigkeitsgrund nur für die Zukunft geltend gemacht werden, für die Zeit des faktischen Vollzugs wird der Vertrag als gültig angesehen (es handelt sich um eine teleologische Reduktion der Ungültigkeitsregeln).
Eine Ausnahme kann bei der Anfechtung aufgrund Irrtum gemacht werden: Hatte die erbrachte Leistung praktisch keinen Wert für den Irrenden oder Getäuschten, muss die ex tunc (von Anfang an) Wirkung bejaht werden.

Das Rücktrittsrecht beim Verzug wandelt sich bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen grds. in ein Kündigungsrecht um. Soweit der Vertrag erfüllt wurde, bleibt er bestehen. Die Aufhebung erfolgt nur für die Zukunft. Ausnahmsweise (selten) kann auch die rückwirkende Auflösung verlangt werden, sofern die bereits erbrachten Leistungen aufgrund des Verzuges für die Gläubigerin nicht mehr von Interesse sind und sie darum den Vertrag für die Dauer, während derer gehörig erfüllt wurde, nicht abgeschlossen hätte.
Bei Sukzessivlieferungsverträgen gilt aber folgendes: Der Verzug wirkt zunächst nur bzgl. der betreffenden Einzelrate(n). Entsteht daraus jedoch die begründete Besorgnis, dass auch die künftige Vertragsabwicklungen gefährdet sind und ist das Abwarten nicht zumutbar, so kann der Gläubiger analog Art. 107 Abs. 2 OR vom Rücktrittsrecht auch bzgl. der noch nicht fälligen Raten gebrauch machen. So kann die Gläubigerin sich auch für die Zukunft ganz vom Vertrag lösen.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. Art. 82 OR, wonach bei zweiseitigen Verträgen der Schuldner seine Leistung verweigern kann, bis die andere Partei entweder ihre Leistung erfüllt oder die Erfüllung anbietet, gilt auch bei Dauerschuldverhältnissen. Beim Arbeitsvertrag gilt dies sogar trotz der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers. Erforderlich ist insb., dass sich die jeweiligen Leistungspflichten aus einem einheitlichen Vertrag ergeben. Eine dauernde Geschäftsbeziehung, in welcher verschiedene Verträge zwischen den gleichen Parteien bestehen, erlaubt nicht, dass sich die eine Partei im Rahmen des Vertrags A auf Art. 82 OR beruft, weil die andere Partei im Vertrag B noch nicht geleistet hat.

Betreffend Verjährung ist Art. 128 Ziff. 1 OR zu beachten, wonach insb. für Miet- und Pachtzinsen sowie weitere periodische Leistungen, wie etwa die einzelnen Raten von Sukzessivlieferungsverträgen, die fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Nicht dazu zählen der einmalig zu leistende Mietzins, Verzugszinsen oder vertragliche Zinsen.
Quelle: OR AT Ingeborg Schwenzer, 7. Aufl., Bern 2016